Nach dem Bodengesetz werden landwirtschaftlich benutzte Flächen als landwirtschaftliche Grundstücke angesehen, die im Außenbereich einer Siedlung liegen und im Grundbuch als Ackerland, Wein- und Obstplantage, Garten, Wiese, Weide (Rasen), Schilf, Wald, aufgeforstetes Gebiet oder Fischweiher registriert sind. Für den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen gelten Vorschriften, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Die nachstehenden Einschränkungsbestimmungen für den Eigentumserwerb sind auch beim Vertrag über die Begründung eines Nießbrauchrechts und eines Nutzungsrechts entsprechend anzuwenden.
Eigentumserwerb durch inländische natürliche und juristische Personen
Eine inländische natürliche Personen kann nur in einem bestimmten Umfang ein Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden erwerben, d.h. sie kann landwirtschaftliche Flächen bis zu einer Größe von max. 300 Hektar oder im Gegenwert von 6000 Goldkronen erwerben. Sie kann aber kein Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden erwerben, wenn in der betreffenden Siedlung die Größe der landwirtschaftlichen Fläche, die sich im Eigentum seines nahen Angehörigen befindet, mit der zu erwerben beabsichtigten landwirtschaftlichen Fläche zusammen ein Viertel der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der Siedlung beträgt oder 1000 Hektar übersteigt. Bei dieser Berechnung sind als eine eigenständige Immobilie (Gutbestand) mit einer Fläche von max. 6000 qm ausgestaltete Gehöfte außer Acht zu lassen.
Inländische juristische Personen und andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit können grundsätzlich kein Eigentum an fruchtbarem Boden erwerben. Davon ausgenommen sind der ungarische Staat, die Selbstverwaltungen und öffentliche Stiftungen. Eine weitere Ausnahme bilden juristische Personen der Kirche, die aufgrund eines Testaments bzw. eines Schenkungs-, Unterhalts- oder Pflegevertrags ein Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden erwerben können, sowie Hypothekenkreditinstitute, die dieses nur unter den im Gesetz Nr. XXX aus dem Jahre 1997 über das Hypothekenkreditinstitut und den Pfandbrief festgelegten Bedingungen und für einen gewissen Zeitraum erwerben können.
Eigentumserwerb durch Ausländer
Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden erwerben, diese Einschränkung berührt aber nicht das Recht einer ausländischen Person zum Erwerb des Eigentumsrechts an einem als eine eigenständige Immobilie (Gutbestand) mit einer Fläche von max. 6000 qm ausgestalteten Einzelgehöft gemäß den Sondervorschriften für nicht als landwirtschaftliche Flächen angesehene Immobilien.
Kontrolle des Eigentumserwerbs
Der Erwerber muss in dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts eine Erklärung dazu abgeben, dass der Eigentumserwerb gegen keine der o.g. Erwerbsbeschränkungen verstößt. Das zuständige Grundbuchamt kann den Wahrheitsgehalt der Erklärung im Grundbuch nachprüfen. Der Vertrag ist zur Gänze ungültig, wenn er oder eine seiner Bestimmungen gegen die Beschränkung des Eigentumserwerbs verstoßen, d.h. er ist für die Auslösung der beabsichtigten Rechtsfolge ungeeignet. Der Staatsanwalt kann einen Prozess zur Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags über den Erwerb des Eigentumsrechts an einer landwirtschaftlichen Fläche oder einer seiner Vertragsbestimmung anstrengen.
Vorkaufsrecht bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen
Im Falle des Verkaufs einer landwirtschaftlichen Fläche oder eines Gehöfts – wenn es das Gesetz anders nicht verfügt – steht den im folgenden genannten Personen ein Vorkaufsrecht in dieser Reihenfolge zu
• dem Pächter, dem Halbpächter und dem Teilanbauer; dem Gesellschafter oder dem Aktionär, der im Ort wohnt und eine natürliche Person ist, wenn der Pächter eine juristische Person oder eine andere Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern das Pachtverhältnis (Halbpacht, Teilanbau) mindestens drei Jahre besteht;
• dem im Ort wohnenden Nachbar,
• den im Ort wohnenden Personen,
• dem Ungarischen Staat gemäß dem Gesetz über den Nationalen Bodenfonds.
Im Falle eines Kaufs zwischen nahen Angehörigen und Miteigentümern steht ihnen kein Vorkaufsrecht zu. Eine wichtige Regel ist, dass die vorstehend festgelegte Reihenfolge auch in der Beziehung der Vorkaufsberechtigten untereinander maßgebend ist. Bei Bestehen des Vorkaufsrechtes muss der Verkäufer der landwirtschaftlichen Fläche oder des Gehöfts den Vorkaufsberechtigten vor Vertragsabschluss das für die Liegenschaft angenommene Kaufangebot mitteilen. Die Mitteilung des Angebotes erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr durch Aushängen an der Anschlagtafel im nach Lage der Immobilie zuständigen Bürgermeisteramt der Siedlungsselbstverwaltung, bzw. im Kreisnotariat. Der Vorkaufsberechtigte kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Aushängens eine Rechtserklärung über die Annahme des Angebots abgeben.
Der Nationale Bodenfonds
Der Staat übt seine Eigentümerrechte hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen über den Nationalen Bodenfonds aus. Nach dem Gesetz stellt der Nationale Bodenfonds als Teil des fiskalischen Vermögens die Gesamtheit der sich im staatlichen Eigentum befindenden, in der Größe und Lage ständig ändernden landwirtschaftlichen Flächen und – ausnahmsweise – landwirtschaftlich nicht mehr genutzten Flächen dar, die der Staat zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken teils durch Vermögensverwaltung und durch die Übergabe zur Benutzung unter anderen Rechttiteln nutzt, teils aber den bodenpolitischen Richtlinien entsprechend bzw. zur Durchsetzung eines öffentlichen Zwecks verwertet. In der o.g. Reihenfolge steht dem Staat ein Vorkaufsrecht auf alle landwirtschaftlichen Flächen zu, mit Ausnahme der Grundstücke, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. LV aus dem Jahre 1994 über den fruchtbaren Boden als Agrargrundstück mit Bauverbot angesehen wurden. Das Vorkaufrecht übt in Vertretung des Staates die nationalen Bodenfondsverwaltung NFA aus. Im Sinne des Vorkaufsrechts ist der Eigentümer verpflichtet, der NFA das Kaufangebot zuzuschicken.
Budapest, Februar 2003 Dr. Dávid Deák Rechtsanwaltsanwärter
Geändert: März 2008
(Geändert von: Dr. András Lévai Rechtsanwaltsanwärter)