Stiftungen, Vereine und sonstige gesellschaftliche Organisationen werden in Ungarn durch die Komitatsgerichte bzw. in Budapest durch das Hauptstädtische Gericht registriert.

Verein

Der Verein ist eine freiwillig gegründete und über eine Selbstverwaltung verfügende Organisation, die zu dem in ihrer Satzung festgelegten Zweck gebildet wird und über eine registrierte Mitgliedschaft verfügt. Der Verein ist eine juristische Person. Der Verein muss in seiner Satzung über den Namen, das Ziel und den Sitz sowie über die Organisation des Vereins verfügen. Der Verein wirtschaftet selbständig mit seinem Vermögen. Ein Verein darf nicht primär zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit gegründet werden. Für seine Schulden haftet der Verein mit seinem eigenen Vermögen, die Mitglieder sind ausschließlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Verein löst sich dann auf, wenn sein oberstes Organ die Auflösung oder die Vereinigung mit einem anderen Verein erklärt oder ihn eine dazu befugte Behörde auflöst bzw. seine Auflösung feststellt. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Organisation, deren Bildung ein Gesetz anordnet und öffentliche Aufgaben versieht. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Ungarische Akademie der Wissenschaften und Wirtschafts-, bzw. fachliche Kammern.

Stiftung

Privatpersonen und juristische Personen können – für einen  dauerhaften gemeinnützigen Zweck – in einer Gründungsurkunde eine Stiftung ins Leben rufen. Die Stiftung ist eine juristische Person und darf ebenso wie der Verein primär keine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Die Stiftung kommt mit ihrer Eintragung in das gerichtliche Register zustande und kann ihre Tätigkeit am Tag der Rechtskrafterlangung des Beschlusses über die Eintragung ins Register beginnen. Die Registrierung darf nicht verweigert werden, wenn die Gründungsurkunde den im Gesetz festgelegten Bedingungen entspricht. Die Daten der Stiftung sind öffentlich und können von jedem eingesehen werden. Nach der Registrierung kann der Stifter das der Stiftung zur Verfügung gestellte Vermögen nicht mehr zurückfordern. Nicht bestimmt bzw. nicht ins Leben gerufen werden darf ein Verwaltungsorgan (eine Organisation), in dem (in der) der Gründer – direkt oder indirekt – einen entscheidenden Einfluss auf die Verwendung des Vermögens der Stiftung ausüben kann.
In der Gründungsurkunde sind der Name, der Sitz, der Zweck der Stiftung, das für den Zweck zugewiesene Vermögen sowie die Art und Weise seiner Verwendung anzugeben.
Eine Stiftung kann offen oder geschlossen tätig sein. Einer offenen Stiftung kann sich – unter den in der Gründungsurkunde festgelegten Bedingungen – jeder anschließen.
Der Gründer kann das Verwaltungsorgan bestimmen, bzw. zu einem solchen Zweck auch eine gesonderte Organisation ins Leben rufen. Das Gericht muss für die Bestimmung des Verwaltungsorgans sorgen, wenn der Gründer darüber nicht verfügt hat bzw. das Verwaltungsorgan die Erledigung der Aufgabe nicht übernimmt. Wenn der Gründer zur Verwaltung der Stiftung eine gesonderte Organisation ins Leben ruft, muss in der Gründungsurkunde über deren Zusammensetzung verfügt und die zur Vertretung der Stiftung berechtigte Person bestimmt werden. Für den durch das Verwaltungsorgan der Stiftung einem Dritten verursachten Schaden haftet die Stiftung. Der Repräsentant (das Mitglied) haftet der Stiftung für den von ihm in dieser Eigenschaft verursachten Schaden nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Wenn das Verwaltungsorgan mit seiner Tätigkeit den Zweck der Stiftung gefährdet, kann der Gründer die Bestellung zurückziehen und als Verwalter ein anderes Organ bestimmen.
Die Stiftung wird aufgelöst, wenn
– der in der Gründungsurkunde festgelegte Zweck realisiert wurde,
– die in der Gründungsurkunde festgelegte Zeit vergangen ist, oder
– die in der Gründungsurkunde festgelegte Bedingung eingetreten ist.
Das Gericht kann die Stiftung auflösen bzw. ihre Vereinigung mit einer anderen Stiftung anordnen.
Das Vermögen der aufgelösten Stiftung muss das Gericht – in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung der Gründungsurkunde – zur Unterstützung einer Stiftung mit einem ähnlichen Zweck verwenden.
Über die Tätigkeit der Stiftung übt die Staatsanwaltschaft die Gesetzlichkeitsaufsicht aus. Wenn die Gesetzlichkeit der Tätigkeit der Stiftung auf andere Art und Weise nicht gesichert werden kann, kann sich der Staatsanwalt an das Gericht wenden. Das Gericht verpflichtet den Verwalter der Stiftung unter Fristsetzung, den der Rechtsvorschrift entsprechenden Betrieb der Stiftung wiederherzustellen. Nach einem ergebnislosen Verstreichen der Frist löst das Gericht die Stiftung auf.

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die durch das Parlament, die Regierung sowie die Vertretungskörperschaft von kommunalen Selbstverwaltungen oder von Selbstverwaltungen der Minderheiten zur ständigen Sicherung einer öffentlichen Aufgabe ins Leben gerufen werden. Das zur Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts berechtigte Organ darf eine Stiftung nur als Stiftung des öffentlichen Rechts ins Leben rufen. Das Verwaltungsorgan der Stiftung des öffentlichen Rechts muss dem Gründer jährlich über die Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts Rechenschaft ablegen und die wichtigsten Daten ihrer Wirtschaftsführung veröffentlichen. Die Gesetzlichkeit und Zweckmäßigkeit der Wirtschaftsführung der Stiftung des öffentlichen Rechts wird – mit Ausnahme der durch eine Vertretungskörperschaft der kommunalen Selbstverwaltung und eine Selbstverwaltung der Minderheiten gegründeten Stiftung des öffentlichen Rechts – vom Zentralen Rechnungshof kontrolliert. Das Gericht löst die Stiftung des öffentlichen Rechts auf Antrag des Gründers in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit außer in den oben genanten, die Stiftung betreffenden Auflösungsfällen auch dann auf, wenn der Bedarf für die öffentliche Aufgabe weggefallen ist oder die Gewährleistung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe auf andere Art und Weise bzw. in einem anderen Organisationsrahmen effektiver realisiert werden kann. Bei der Auflösung einer Stiftung des öffentlichen Rechts steht das Vermögen der Stiftung des öffentlichen Rechts – nach der Befriedigung der Gläubiger – dem Gründer zu, der dieses zu einem dem Ziel der aufgelösten Stiftung des öffentlichen Rechts ähnlichen Zweck verwenden und darüber die Öffentlichkeit entsprechend informieren muss.

Gemeinnützige Organisationen

Vereine, Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts können als gemeinnützige oder als besonders gemeinnützige Organisationen eingestuft werden. Zur Eintragung in das Gemeinnützigkeitsregister muss die Gründungsurkunde der Organisation über die Anführung der gemeinnützigen Tätigkeiten hinaus die Bedingung beinhalten, dass sie die unternehmerische Tätigkeit nur zur Realisierung ihrer gemeinnützigen Zwecke ausüben und den Erlös ihrer Wirtschaftsführung nur für die in der Gründungsurkunde festgelegte Tätigkeit verwenden darf, ferner, dass sie keine direkte politische Tätigkeit ausübt, die Organisation parteienunabhängig ist und Parteien auch keine finanzielle Unterstützung gewährt. Zur Eintragung einer besonders gemeinnützigen Organisation muss die Gründungsurkunde darüber hinaus noch beinhalten, dass die Organisation bei ihrer gemeinnützigen Tätigkeit eine solche öffentliche Aufgaben versieht, für deren Wahrnehmung aufgrund eines Gesetzes oder der Vollmacht eines Gesetzes ein staatliches Organ oder die kommunalen Selbstverwaltungen Sorge tragen müssen, ferner, dass sie die laut ihrer Gründungsurkunde wichtigsten Daten ihrer Tätigkeit und Wirtschaftsführung auch in der lokalen oder Landespresse veröffentlicht. Die Daten im gerichtlichen Register der gemeinnützigen Organisationen sind öffentlich. Gemeinnützigen Organisationen, ihren Sponsoren bzw. denen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, stehen Steuer-, Gebühren- und Zollvergünstigungen zu.

Februar 2008        Dr. Borbála Szomolányi Rechtsanwaltsanwärterin