Einleitung
Die Bestimmungen bezüglich dem Handelsvertretervertrag enthält das Gesetz Nr. CXVII. vom 2000.
Selbständiger Handelsvertreter
Selbständiger Handelsvertreter ist (nachstehend Handelsvertreter genannt), wer ständig damit betraut ist, gegen Entgelt Verkauf oder den Ankauf von Waren, oder Verträge betreffend Waren, Dienstleistungen Vermögensrechte bzw. Wettpapiere sowie Börsengeschäfte zu vermitteln.
Handelsvertretervertrag
Handelsvertretertätigkeit kann erst aufgrund eines schriftlichen Handelsvertretervertrags (nachstehend Handelsvertretervertrag genannt) ausgeübt werden. Der Handelsvertretervertrag kann den Handelsvertreter ermächtigen, im Namen und für Rechnung des Unternehmers den vermittelten Vertrag abzuschließen. Der Handelsvertretervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen werden. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag, der nach Ende seiner Laufzeit von beiden Parteien fortgesetzt wird, gilt als in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrag umgewandelt. In dem Handelsvertretervertrag sind die Warengattungen, sowie dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis festzuhalten, die gemäß dem Vertrag Gegenstand der Vertretung des Handelsvertreters sind.
Pflichten des Handelsvertreters
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat sich der Handelsvertreter in angemessener Weise für die Vermittlung der ihm anvertrauten Geschäfte einzusetzen, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten, den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachzukommen. Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln, und ihn über die vermittelten Verträge sowie die Erklärungen von Dritten betreffend den Vertrag unverzüglich informieren. Er hat ferner den Unternehmer von der Entwicklung der Marktlage und all die Umstände in Kenntnis zu setzen, die vom Gesichtspunkt der mit dem Handelsvertretervertrag verbundenen und durch den Handelsvertreter bekannten Interessen des Unternehmers wesentlich sind.
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat eine Vergütung zu zahlen, den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit in angemessener Weise zu unterstützen, dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die für die Ausführung des Handelsvertretervertrages erforderlichen Informationen zu geben, und ihn insbesondere binnen angemessener Frist zu benachrichtigen, sobald er absieht, dass der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als es der Handelsvertreter normalerweise hätte erwarten können.
Vergütung
Wenn sich die Parteien über die Vergütung nicht vereinbaren, kommt der Vertrag nicht zustande, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles festgestellt werden kann, ob der Vertrag zwischen den Parteien auch ohne die Festlegung der Höhe der Vergütung zustande gekommen ist. In diesem Falle gebührt dem Handelsvertreter eine Vergütung, die an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübt, für die Vertretung von Waren, die den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bilden, üblich ist. Mangels einer solchen Üblichkeit hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bei der alle mit dem Geschäft zusammenhängenden Faktoren berücksichtigt sind. Die Vergütung kann aus einer Provision bestehen. Jeder Teil der Vergütung, der je nach Zahl oder Wert der Geschäfte schwankt, gilt als Provision. Mangels anderer Vereinbarung kann der Handelsvertreter für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen keinen Ersatz verlangen.
Provision
Soweit vereinbart ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die
a) auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder
b) mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Für Verträge, die nach Beendigung des Vertragsverhält-nisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handels-vertreter eine Provision, wenn und soweit
a) das Angebot des Dritten noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zugegangen ist, oder
b) die Vertragsschließung überwiegend auf seine Tätig-keit während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist und der Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu-stande gekommen ist.
Die Parteien können vereinbaren, dass dem Handels-vertreter eine Extraprovision für die durch ihn kassier-ten Geldbeträge zusteht (Inkassoprovision). Verpflich-tet sich der Handelsvertreter, für die Erfüllung der Ver-bindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) für das Tragen der Verantwortung beanspruchen.
Die Provision ist spätestens dann fällig, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder hätte ausgeführt haben müssen, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte.
Dem Handelsvertreter gebührt keine Provision, wenn und soweit der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und die Nichtaus-führung nicht auf Umständen beruht, die vom Unter-nehmer zu vertreten sind.
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter eine Ab-rechnung über die fällig werdenden Provisionen bis spätestens am letzten Tag des Monats zu geben, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch er-worben worden ist. Diese Abrechnung muss alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben ent-halten.
Kündigung des Vertrages
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung ist insofern zu begründen, dass das Recht auf Ausgleich festgestellt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt für das erste Vertragsjahr einen Monat, für das zweite Vertragsjahr zwei Monate, für das dritte und die folgen-den Vertragsjahre drei Monate. Eine kürzere Kündi-gungsfrist darf erst vereinbart werden, wenn der Han-delsvertreter die Handelsvertretertätigkeit nicht als Haupttätigkeit ausübt. Vereinbaren die Parteien längere Fristen, so darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter ein-zuhaltende Frist. Die Kündigung ist nur zum Ende ei-nes Kalendermonats zulässig.
Das Vertragsverhältnis kann von jeden Parteien fristlos gekündigt werden, wenn die andere Partei ihre im Ver-trag übernommenen oder auf Grund des Gesetzes be-stehenden Pflichten grob verletzt.
Ausgleich
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemes-senen Ausgleich verlangen, wenn er neuen Kunden ge-worben hat, bzw. die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so bedeustend erweitert hat, dass der Unter-nehmer aus der vom Handelsvssertreter geworbenen Geschäftsverbindung auch nach Beendigung des Ver-tragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Weitere Vor-aussetzung der Zahlung eines Ausgleichs ist, dass dies unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzung besteht insbesondere, wenn der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte.
Der Ausgleich muss im Verhältnis zum Provisionsver-lust stehen, beträgt doch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung; bei kür-zerer Dauer als 5 Jahre des Vertragsverhältnisses ist der Jahresdurchschnitt für die Dauer der Tätigkeit maßge-bend.
Der Ausgleichsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Unterneh-mer mitzuteilen.
Der Ausgleich besteht nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kün-digung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters vorlag, oder der Handelsver-treter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Han-delsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
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Juni 2005.
Dr. Gyula Horváth
Rechtsanwalt
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